Ist von einem Bezirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem mutmasslich das Kind einer Arbeitskollegin geschädigt wurde, liegt in Bezug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeitenden zweifellos ein Anschein von Befangenheit vor. Auch wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen vor über zwei Jahren beendet wurde und laut Zivil- und Strafklägerin aktuell keine besonders enge Verbundenheit mehr bestehen soll (vgl. Eingabe der Zivil- und Strafklägerin vom 3. September 2024), liegt unter den erwähnten Umständen (langjährige Tätigkeit und mutmasslich geschädigtes Kind einer ehe-