Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.245 (ST.2024.17; STA.2023.2996) Art. 303 Entscheid vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Bezirksgericht C._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 25. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft C.____ beim Bezirksgericht C._____ gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. August 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts C._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im eigenen Namen sowie demjenigen der zweiten Ge- richtspräsidentin und der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts C.____ das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfah- rens ST.2024.17 an ein anderes Bezirksgericht. 2.2. Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfü- gung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2024 zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft C._____verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. 2.4. Die Zivil- und Strafklägerin sprach sich am 3. September 2024 für die Gut- heissung des Ausstandsgesuchs aus. 2.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet -3- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich vorliegend auf Art. 56 lit. f StPO und be- trifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 so- wie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtspre- chung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 148 IV 137 E. 2.2). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch wird damit begrün- det, dass die Mutter der Zivil- und Strafklägerin vom [...] bis […] als Ge- richtsschreiberin am Bezirksgericht C.____ tätig gewesen sei. Sie habe so- wohl mit beiden Gerichtspräsidenten wie auch – mit einer Ausnahme – -4- sämtlichen Gerichtschreibern des Bezirksgerichts C._____ zusammenge- arbeitet. Die betroffenen Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber hätten ausserdem die Zivil- und Strafklägerin sowie deren Vater kennengelernt, welcher diese im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertrete. Vor allem mit den Gerichtschreibern pflege die Mutter der Zivil- und Strafklägerin noch heute ein freundschaftliches Verhältnis und auch mit den Gerichtspräsiden- ten fänden regelmässig Kontakte statt. 2.3.2. Die Mutter der Zivil- und Strafklägerin war offenbar bis zum […] als Ge- richtsschreiberin am Bezirksgericht C._____ tätig. In Bezug auf die wäh- rend des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeiter des Bezirksgerichts C._____ist zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitskollegen wegen des tagtäglichen Zusammenseins grund- sätzlich immer von einem besonderen Näheverhältnis auszugehen ist. Die Präsidenten eines Bezirksgerichts wie auch dessen Gerichtsschreiber ste- hen in regelmässigen persönlichen Kontakten zueinander. Ist von einem Bezirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem mutmasslich das Kind einer Arbeitskollegin geschädigt wurde, liegt in Be- zug auf die während des Arbeitsverhältnisses der Mutter der Zivil- und Strafklägerin dort tätigen Mitarbeitenden zweifellos ein Anschein von Be- fangenheit vor. Auch wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen vor über zwei Jahren beendet wurde und laut Zivil- und Strafklägerin aktuell keine beson- ders enge Verbundenheit mehr bestehen soll (vgl. Eingabe der Zivil- und Strafklägerin vom 3. September 2024), liegt unter den erwähnten Umstän- den (langjährige Tätigkeit und mutmasslich geschädigtes Kind einer ehe- maligen Arbeitskollegin) auch bei bloss losem Kontakt weiterhin ein Nähe- verhältnis vor, welches geeignet ist, zumindest einen Anschein von Befan- genheit aufkommen zu lassen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstands- grunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksge- richts C._____ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen ist. Zuständig hierfür ist die Justizlei- tung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein bzw. kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen aus- zurichten sind. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts C._____ in der Strafsache ge- gen A._____ wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus