einer einstweiligen Wohnsitzverlegung nach Basel nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern. Letztlich lässt sich erst nach Erstattung des bereits in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens verlässlich beurteilen, ob die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten ist oder ob (und wenn ja welche) Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Im Ergebnis ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft anordnete. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.