Dem ist aber mit Verweis auf das in E. 4.3.10 bereits Ausgeführte entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mutmasslich an den Tag gelegte Delinquenz derzeit nicht ansatzweise einer rationalen Erklärung zugänglich ist und ihn, gerade auch wegen seiner bis anhin unauffälligen Lebensverhältnisse, als im Hinblick auf weitere schwere Straftaten mit Gewaltbezug unberechenbar erscheinen lässt. Unter diesen Umständen lässt sich eine gewalttätige und – sei es bewusst oder unbewusst – womöglich auch gegen Leib und Leben Dritter gerichtete (weitere) Kurzschlusshandlung auch mit technischen Überwachungsmassnahmen oder