Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Position mithilfe technischer Geräte "metergenau" überwachen lasse, was weitere Straftaten praktisch verunmögliche. Zudem würde er im Falle seiner Entlassung in Basel wohnen und sich seiner weiteren Ausbildung widmen (Beschwerde Rz. 28 f.).