Dabei warf er dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst vor, die von ihm eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ohne jegliche Begründung verworfen und so sein rechtliches Gehör verletzt zu haben (Rz. 26). Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen offensichtlich nicht geeignet gewesen wären, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Kollusionsgefahr zu bannen, ohne dass dies noch näher zu erläutern (gewesen) wäre. Insofern liegt keine Gehörsverletzung infolge ungenügender Begründung vor.