5.3. Abgesehen vom bereits behandelten (und unbegründeten) Vorwurf der Verfahrensverzögerung (Beschwerde Rz. 18; obige E. 4.3.11) äusserte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Haftverlängerung einzig zu möglichen Ersatzmassnahmen. Dabei warf er dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst vor, die von ihm eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ohne jegliche Begründung verworfen und so sein rechtliches Gehör verletzt zu haben (Rz.