5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen in seiner E. 5.3 als nicht geeignet, um der von ihm festgestellten Kollusions-, Wiederholungsund Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Hinweise für eine Verfahrensverzögerung gebe es nicht. Auch bestehe derzeit keine Gefahr von Überhaft. - 17 -