Auch verhält es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seine Beurteilung der Wiederholungsgefahr noch eingehender hätte begründen müssen. Mit seinen Ausführungen mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 (auf welche es mit Verfügung vom 6. August 2024 verwies), wonach sich das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr mit "jugendlichem Leichtsinn" erklären lasse und wonach der Beschwerdeführer offenbar mangels gesunden Menschenverstands bzw. eines natürlichen Urteilsvermögens nicht in der Lage sei, die schwerwiegenden Konsequenzen und Auswirkungen seiner Handlungen zu erkennen, legte es letztlich