Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vorbrachte, legt keine andere Sichtweise nahe. Insbesondere trifft es (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2.4 dargelegt) nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Kurzgutachten bereits viel früher hätte in Auftrag geben müssen. Auch verhält es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seine Beurteilung der Wiederholungsgefahr noch eingehender hätte begründen müssen.