oder seine mutmasslichen Aggressionen nur noch in Form von mehr oder weniger "harmlosen" Sachbeschädigungen auslebt. 4.3.11. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter diesen Umständen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als geboten erachtete, ist nicht zu beanstanden. Damit ist aber nach dem in E. 4.3.8 Ausgeführten auch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zumindest bis zum Vorliegen des Kurzgutachtens nicht zu beanstanden. - 16 -