Dies gilt zunächst für den Vorfall 7.30 (Versuchte Zugsentgleisung mit Hemmschuh) vom 30. September 2023 in Möhlin, welchen der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2024 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch) eingestanden hat (Frage 49). Es gilt aber etwa auch für den vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 (zumindest bezüglich des Einbruchs) eingestandenen Vorfall 7.15 vom 4. November 2023 zum Nachteil der L._____ AG, in deren Gebäude offenbar mehrere Brandstiftungen begangen wurden (Fragen 93 ff.).