Zwar blieb es bei den bisher vom Beschwerdeführer mutmasslich (mit-)begangenen Straftaten mit Gewaltbezug überwiegend bei (wenngleich teilweise sehr erheblichen) Sachbeschädigungen. Gewisse Vorkommnisse lassen den Beschwerdeführer aber in einer für Dritte noch erheblich gefährlicheren Weise unberechenbar erscheinen. Dies gilt zunächst für den Vorfall 7.30 (Versuchte Zugsentgleisung mit Hemmschuh) vom 30. September 2023 in Möhlin, welchen der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2024 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch) eingestanden hat (Frage 49).