Ohne eine fachärztliche Expertise lässt sich unter diesen Umständen nicht verlässlich feststellen, ob der Beschwerdeführer sozusagen bloss wegen unglücklicher Umstände in diese Gruppe geriet und dort sozusagen nur "mitdelinquierte", oder ob er nicht doch auch aus letztlich psychischen Gründen Anschluss an diese Gruppe suchte, um so womöglich vorhandene Aggressionen in einer ausgeprägt destruktiv-gewalttätigen Weise ausleben zu können. Sollte Letzteres zutreffen, muss konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer trotz Auflösung der Gruppe weiterhin von starken Aggressionen (und eben nicht von Einsicht und Vernunft) geleitet sein