Gerade die (wie von ihm selbst vorgebracht) ansonsten geordneten Lebensumstände des Beschwerdeführers werfen die Frage auf, warum er für eine längere Zeit Mitglied einer offensichtlich auch von destruktiven Aggressionen getriebenen Kleingruppe wurde, die (mutmasslich) nicht davor zurückschreckte, gravierende Straftaten mit einem (zumindest teilweise) eindeutigen Gewaltbezug zu begehen. Insofern erscheint diese Gruppenzugehörigkeit als ein derzeit unerklärlicher aber tiefgehender Bruch im ansonsten unbescholtenen Lebenswandel des Beschwerdeführers. - 15 -