4.3.9. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 (auf welche es mit Verfügung vom 6. August 2024 verwies) zur Erklärung der Deliktserie auf eine "zunehmende Dynamik" zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten und die dabei an den Tag gelegte "kriminelle Energie" hin. Dies ist zumindest im Hinblick auf den Beschwerdeführer insofern überzeugend, als der Beschwerdeführer ausserhalb dieser Gruppe soweit ersichtlich noch nie straffällig wurde. Insofern führte der Beschwerdeführer mit Beschwerde durchaus mit einiger Berechtigung aus, dass die nunmehr weggefallene Gruppendynamik eher gegen Wiederholungsgefahr spricht.