4.3.8. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt weiter die begründete Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden könnte. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen.