4.3.7. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte mit Verfügung vom 9. Mai 2024 in E. 2.5.4 dar, warum seines Erachtens das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Der Beschwerdeführer nahm auf diese Ausführungen mit Beschwerde ausdrücklich Bezug (Rz. 16), liess sie (bzw. den aktuellen Verweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau auf diese frühere Erwägung) aber unbeanstandet. Deshalb und weil diese Ausführungen zumindest nicht offensichtlich unzutreffend sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten.