hätten (Rz. 19). Das Vorliegen von Ausführungsgefahr bestritt der Beschwerdeführer mit ähnlicher Begründung (Rz. 21 ff.). 4.3.5. Betreffend die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2.1 nicht nur in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen auf seine Verfügung vom 9. Mai 2024 (E. 2.5.1 und E. 2.6.1), sondern in seiner E. 4.2.4 auch in Bezug auf die damalige materielle Prüfung dieser Haftgründe (E. 2.5.4 und E. 2.6.4).