4.3.4. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwähnten "gravierenden Delikte" gar kein dringender Tatverdacht vorliege (Rz. 17). Mangels Vorliegens eines Gutachtens hätte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mindestens klar ausführen müssen, woraus es seine (anscheinend sehr negative) Rückfallprognose ableite. Anhand der nicht von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte lasse sich nicht ohne Weiteres auf Wiederholungsgefahr schliessen, zumal diese Delikte keine unmittelbare Bedrohung der körperlichen Integrität Dritter beinhaltet - 13 -