4.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in E. 4.2.4 aus, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht im Bereich Kleinkriminalität deliktisch tätig geworden seien und auch nicht nur ein-, zwei- oder dreimal, sondern – wie vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 6. August 2024 anerkannt (vgl. hierzu Rz. 6]) – mutmasslich 18-mal. Unabhängig davon, ob die Grenze zum strafbaren Verhalten bereits überschritten worden sei, gehe es bei der "Kerngruppe" um G._____, H._____ und I._____ um einen geplanten Starkstromanschlag, eine geplante Bombendrohung und einen detailliert geplanten Raubüberfall auf einen Kiosk in Möhlin.