Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg hätte das von ihr am 24. Juli 2024 in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Risikoeinschätzung schon "längst" in Auftrag geben sollen (Rz. 19). Auch deshalb sei nicht von einer Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO auszugehen (Rz. 20).