Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erwähnten Vorkommnisse (Raubüberfall in Möhlin; Bombendrohung) hätten weder das Versuchsstadium erreicht, noch seien sie "minutiös" geplant gewesen. Mit der "Planung" eines Raubüberfalls im Rahmen des Chats "[…]" sei er ebenfalls nicht befasst gewesen, was die anderen Beteiligten bestätigt hätten. Von einer Androhung eines schweren, konkreten Verbrechens i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO könne keine Rede sein (Rz. 18). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg hätte das von ihr am 24. Juli 2024 in Auftrag gegebene Gutachten betreffend Risikoeinschätzung schon "längst" in Auftrag geben sollen (Rz. 19).