Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr scheitere schon an der (auch nicht gutachterlich erhärteten) ungünstigen Rückfallprognose. Auch wenn man ihm eine "überdurchschnittliche kriminelle Energie" attestiere, könne ihm wegen seines jugendlichen Alters, seiner Perspektiven, seines familiären Umfelds und der "weggefallenen Gruppendynamik" ohne klare fachmännische Auskunft keine ungünstige Prognose gestellt werden. Jedenfalls sei nicht konkret und ernsthaft zu befürchten, dass er so "blöd" wäre, in Freiheit seine "kriminelle Karriere" gleich fortzusetzen (Rz. 17). Die von der - 12 -