4.3.2. Der Beschwerdeführer hatte hierzu bereits mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Entwicklung seit der Haftanordnung vom 9. Mai 2024 übersehen habe (Rz. 15). Anders als die anderen Mitbeschuldigten sei er nicht schon "im Januar" festgenommen worden, weshalb sich nicht sagen lasse, dass er "einfach unbeeindruckt weiterdelinquiert" habe (Rz. 16). Die geltend gemachte Wiederholungsgefahr scheitere schon an der (auch nicht gutachterlich erhärteten) ungünstigen Rückfallprognose.