4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Haftverlängerungsgesuch zur Begründung der von ihr geltend gemachten Wiederho- lungs- bzw. Ausführungsgefahr auf ihren Haftantrag vom 7. Mai 2024 und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024. Diesbezüglich habe sich nichts geändert. Vielmehr könnten nunmehr auch "weitere Delikte" dem Beschwerdeführer zugeordnet werden und bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer (im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft) weiter delinquiere. In den bereits durchsuchten EDV-Geräten der Mitbeschuldigten hätten sich denn auch Hinweise auf weitere geplante Delikte gefunden.