13 (zutreffend) darauf hin, dass die Kantonspolizei Aargau ihn bei seiner Einvernahme vom 29. Juli 2024 (Beilage 13) in Frage 35 mit der begründeten These konfrontiert habe, dass die fraglichen Server beim Vater von G._____ sein könnten. Weil diese These nicht unplausibel wirkt und weil sie (wenn zutreffend) geeignet ist, die von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg behauptete Kollusionsgefahr zu relativieren, wären hierzu (wenn es die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anders sehen sollte) entsprechende Äusserungen zu erwarten gewesen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu verneinen.