sondern dienen diese womöglich v.a. der Abklärung der sog. "weiteren Delikte". Weil in Bezug auf diese aber (wie ausgeführt) kein dringender Tatverdacht vorliegt, lässt sich damit keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr begründen. Eine solche ist dementsprechend zu verneinen. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Rz. 13 (zutreffend) darauf hin, dass die Kantonspolizei Aargau ihn bei seiner Einvernahme vom 29. Juli 2024 (Beilage 13) in Frage 35 mit der begründeten These konfrontiert habe, dass die fraglichen Server beim Vater von G._____ sein könnten.