Es ist aber fraglich, ob diese Untersuchungshandlungen im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer offenbar eingestandenen Tatvorwürfe notwendig sind, oder im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch genannten "weiteren Delikte". Somit lässt sich, auch mangels anderslautender Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg, nicht feststellen, dass es bei den weiteren Ermittlungen überwiegend um von einem dringenden Tatverdacht getragene Vorwürfe geht, - 11 -