Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Wesentlichen einzig darauf, dass die sichergestellten EDV-Gerätschaften erst teilweise durchsucht seien und dass Ermittlungen im Gange seien, den Aufenthaltsort von zwei mutmasslich beiseite geschafften Servern zu bestimmen. Es ist aber fraglich, ob diese Untersuchungshandlungen im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen und vom Beschwerdeführer offenbar eingestandenen Tatvorwürfe notwendig sind, oder im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch genannten "weiteren Delikte".