4.2.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe umfassend geständig sei, unwidersprochen, weshalb – ohne dass dies anhand der Akten zu überprüfen wäre – darauf abzustellen ist. Von daher ist in der Tat nicht ohne Weiteres einsichtig, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tathandlungen noch kolludierende Handlungen vornehmen sollte.