Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau derart in Bezug auf ihn als "Aussenseiter" eine Kollusionsgefahr ableite, bleibe unklar (Rz. 12). Welche (konkreten) Befürchtungen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Bezug auf ihn wegen der Server hege, bleibe unklar (Rz. 13). Dass G._____ die Aussage verweigere, könne nicht ihm "angerechnet" werden. Auch in Bezug auf einen angeblichen "Cyberbunker" sei nicht ersichtlich, inwiefern er kolludieren könnte. Diesbezüglich werde ihm gar keine Straftat vorgeworfen. Die Polizei selbst habe erklärt, dass "die Gruppe" wohl gar nie Kontakt zu einem "Cyberbunker" gehabt habe, sondern dass die ganze Geschichte von G.__