Eine persönliche Beeinflussung der Mitbeschuldigten untereinander stehe offenbar nicht im Vordergrund (Rz. 11). Berichte der IT-Forensik machten deutlich, dass der Fokus der weiteren Ermittlungen auf der Kerngruppe um G._____, H._____ und I._____ liege, die womöglich "in grossem Stil" Daten von Kunden ihrer Arbeitgeber zweckentfremdeten. Hiermit habe er nichts zu tun. Schon aufgrund seines gänzlich fehlenden Tatbeitrags könne er nicht kolludieren. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau derart in Bezug auf ihn als "Aussenseiter" eine Kollusionsgefahr ableite, bleibe unklar (Rz. 12).