4.2.5. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass er umfassend geständig sei und gar keinen Grund mehr habe, zu kolludieren. Eine Beeinflussung von Geschädigten, Zeugen oder Auskunftspersonen werde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gar nicht behauptet. Es gehe ihr einzig darum, das Vorverfahren "in Ruhe" fortsetzen zu können. Eine persönliche Beeinflussung der Mitbeschuldigten untereinander stehe offenbar nicht im Vordergrund (Rz. 11).