Es kämen aber noch laufend neue – teilweise gravierende – Vorwürfe hinzu. Die "theoretische Möglichkeit" neuer Vorwürfe sei zwar kein Grund, jemanden in Haft zu behalten. Die Abklärungen um die "verschwundenen Server und Cyberbunker" gingen aber über rein theoretische Vorwürfe hinaus. Dies betreffe auch den Beschwerdeführer, auch wenn es den Anschein mache, dass er von allen Beschuldigten "am wenigsten" beteiligt gewesen sei. Kollusionsgefahr sei deshalb zu bejahen (E. 4.1.5). - 10 -