4.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte zur Kollusionsgefahr fest, dass die Auswertung aller sichergestellten Datenträger von G._____ noch nicht abgeschlossen sei (E. 4.1.4). Hingegen seien die Daten des Beschwerdeführers, von H._____ und I._____ ausgewertet. Weitere Server sollten noch vorhanden sein. Dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weitere Abklärungen im Hinblick auf die verschwundenen Server tätigen wolle, sei nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Zwar sei der Beschwerdeführer bereits mit vielen Vorwürfen konfrontiert worden. Es kämen aber noch laufend neue – teilweise gravierende – Vorwürfe hinzu.