4.2.3. Der Beschwerdeführer hatte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass seit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2021 [recte: 9. Mai 2024] 12 Einvernahmen der vier Beschuldigten stattgefunden hätten und die elektronischen Geräte weitgehend ausgewertet worden seien. Er habe sich zudem nachträglich mit der Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt (Rz. 9). Dass die Auswertung der Daten von G._____ noch nicht habe abgeschlossen werden können und dass "ein paar Server" verschwunden sein sollen, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen.