(vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies zur Begründung der Kollusionsgefahr im Haftverlängerungsgesuch auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 7. Mai 2024 sowie die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai 2024. Ergänzend führte sie aus, dass die Sicherung und Durchsuchung der Daten beim Mitbeschuldigten G._____ noch nicht vollständig erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten weitere Server gehabt und betrieben hätten, die weggeschafft worden seien.