Präzisierend ist anzumerken, dass hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits im Haftantrag vom 7. Mai 2024 (in -8- Ziff. 5) erwähnten Vorfalls mit dem auf Gleisen angebrachten Hemmschuh ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 [Beilage 1], Fragen 49 ff.). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten besonderen Haftgründe der Kollusions- (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederholungs- (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO).