Unter diesen Umständen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg geltend gemachte dringende Tatverdacht hinsichtlich "weiterer Delikte" nicht einfach und verlässlich durch Konsultation der Akten beurteilen. Dass diesbezüglich eine verwirrliche Situation vorliegt, zeigt sich auch darin, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Begründung der von ihm bejahten Wiederholungs- und Ausführungsgefahr u.a. ausführte, dass "konkret die Rede" von einem geplanten Starkstromanschlag und einer geplanten Bombendrohung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt sei (E. 4.2.4), obwohl gerade diese Vorwürfe mutmass-