Nichtsdestotrotz darf es auch in solchen Fällen nur in Ausnahmefällen zulässig sein, zur Begründung eines dringenden Tatverdachts einzig auf Akten (namentlich Polizeiprotokolle und Einvernahmeprotokolle) zu verweisen. Eine solche Ausnahme liegt allenfalls dann vor, wenn sich aus den verwiesenen Akten ohne Weiteres verlässlich ergibt, warum ein dringender Tatverdacht zu bejahen sein soll. Dies ist hier aber nicht der Fall.