Wie Beilage 5 (Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2024) zu entnehmen ist, stehen nunmehr (nach erfolgter Auswertung diverser IT-Gerätschaften) weitere konkrete Vorwürfe im Raum. Diese Vorwürfe sind relativ neu, weshalb diesbezüglich noch keine allzu hohen Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind. Nichtsdestotrotz darf es auch in solchen Fällen nur in Ausnahmefällen zulässig sein, zur Begründung eines dringenden Tatverdachts einzig auf Akten (namentlich Polizeiprotokolle und Einvernahmeprotokolle) zu verweisen.