Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch (bzw. im Haftantrag) "genannten" Delikte bejahte, zumal der Beschwerdeführer dies auch mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritt (Rz. 8). 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies im Haftverlängerungsgesuch in Bezug auf die von ihr erwähnten "weiteren Delikte" auf die Akten, darunter etwa die Beilage 5 des Haftverlängerungsgesuchs.