3.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. Mai 2024 zunächst einzig hinsichtlich der von einem DNA-Hit getragenen Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO anerkannt hatte, hielt er mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausdrücklich fest, dass es "richtig" sei, dass bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg im Haftverlängerungsgesuch aufgeführten Delikte ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO bestehe (Rz. 8). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 einen dringenden Tatverdacht i.S.v.