Verweisen (etwa: auf einen Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2024; auf einen sichergestellten Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten; auf zu den einzelnen Vorkommnissen erstellten Rapporten der Kantonspolizei Aargau; auf DNA-Hits an zwei Tatorten) begründet hatte. Zudem machte sie geltend, dass sich der dringende Tatverdacht auf "weitere Delikte" ausgedehnt habe.