Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass es nicht um Kleinkriminalität oder Kavaliersdelikte gehe, dass das bereits in Auftrag gegebene (Kurz-)Gutachten seines Erachtens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr notwendig sei und dass es keinen Sinn gemacht hätte, dieses bereits früher in Auftrag zu geben (E. 4.2.4). Dass es stattdessen gehalten gewesen wäre, die fragliche Wiederholungs- und Ausführungsgefahr durch eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Haftverhandlung selbst zu prüfen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeu-