Auch in Beachtung dieses Umstands vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aber nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass es nicht um Kleinkriminalität oder Kavaliersdelikte gehe, dass das bereits in Auftrag gegebene (Kurz-)Gutachten seines Erachtens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr notwendig sei und dass es keinen Sinn gemacht hätte, dieses bereits früher in Auftrag zu geben (E. 4.2.4).