Der Umstand, dass eine beschuldigte Person bei laufender Haft noch nicht persönlich angehört wurde, kann allerdings in die Beurteilung miteinfliessen, ob sie in einem Haftverlängerungsverfahren persönlich anzuhören ist. Auch in Beachtung dieses Umstands vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aber nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.