2.5. Der grundrechtliche Anspruch der beschuldigten Person auf persönliche Anhörung bei der erstmaligen Haftanordnung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Art. 225 Abs. 1 StPO) begründet, wenn von der beschuldigten Person nicht beansprucht, nicht automatisch einen entsprechenden Anspruch im Haftverlängerungsverfahren. Der Umstand, dass eine beschuldigte Person bei laufender Haft noch nicht persönlich angehört wurde, kann allerdings in die Beurteilung miteinfliessen, ob sie in einem Haftverlängerungsverfahren persönlich anzuhören ist.