Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2).